Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen (Veranstaltungsbedingungen)
der SÜDWEST PRESSE Neckar-Alb GmbH & Co. KG (Allgemeine Geschäftsbedingungen/AGB)
Stand: 30.07.2020

1. Vertragspartner
Die SÜDWEST PRESSE Neckar-Alb GmbH & Co. KG, Römerstraße 19, 72555 Metzingen –
nachfolgend Veranstalter genannt – hat die Haftung entsprechend ihrer Rechtsform auf das
Gesellschaftsvermögen beschränkt.

2. Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt durch Einsendung der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen
Unterlagen an den Veranstalter. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Anmeldung ist
diese auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter behält sich das ausdrückliche Recht vor,
innerhalb von 28 Kalendertagen ab Zugang der Anmeldung zu entscheiden, ob das
Vertragsangebot angenommen wird.

3. Zulassung/Annahme des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung oder entsprechender Rechnung durch den
Veranstalter zustande. Ein Rechtsanspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht. Der Veranstalter
kann aus wichtigem oder sachlich gerechtfertigtem Grund, insbesondere bei Platzmangel,
einzelne Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Sofern es für die Erlangung des
Veranstaltungszwecks notwendig ist, kann der Veranstalter auf bestimmte Aussteller-, Anbieter-
und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt
werden.

4. Rücktritt des Ausstellers
Bei Rücktritt bis zu acht Wochen vor Beginn der Messe sind 50% der vereinbarten Standmiete zu
entrichten. Zwei Wochen vor Beginn der Messe sind 70% der vereinbarten Standmiete zu
entrichten. Ab sieben Tage vor der Messe sind 90% der vereinbarten Standmiete zu entrichten.

5. Namensverwendung
Mit der Unterzeichnung und der verbindlichen Anmeldung erteilt der Aussteller dem
Veranstalter die ausdrückliche Zustimmung zur Veröffentlichung seines Namens bzw. weiterer
im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehender Daten sowie zur Speicherung derselben.

6. Änderungen/höhere Gewalt
Unvorhersehbare Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe/Veranstaltung
unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen, a) die
Messe/Veranstaltung vor der Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als sechs Wochen,
längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Termin erfolgen, werden 25% der
Teilnahmegebühren als Kostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten sechs Wochen
vor Beginn, erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50% der Teilnahmegebühren. Sofern die
Messe/Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen
wird, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten zu entrichten. b) die
Messe/Veranstaltung zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch
eine Terminüberschneidung mit einer anderen mit ihnen bereits vereinbarten Messe ergibt,
können Entlassungen aus dem Vertrag verlangen. c) die Messe/Veranstaltung zeitlich zu
verkürzen. Die Aussteller können in diesem Fall eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen.
Eine Ermäßigung der Standmiete erfolgt nicht. In den genannten Fällen soll der Veranstalter
schwerwiegende Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung frühestmöglich
bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

7. Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grunde die Veranstaltung abzusagen, örtlich und
zeitlich zu verlegen. Oder falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere
schwerwiegende Umstände es erfordern, die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen
Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Eine diesbezügliche Veränderung wird
mit der schriftlichen Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. a) Der Veranstalter
hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die notwendige Mindestanzahl von
Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Parteien ausgeschlossen. b) Hat der
Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller kein
Teilnahmeentgelt/ Standmiete geschuldet. c) Muss der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt
oder aus anderen nicht von ihm zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung
verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung
oder Erlass des Teilnahmeentgeltes/Standmiete.

8. Zahlungsbedingungen
a) mit der Zusendung der Annahme des Vertrages (Teilnahmebestätigung) stellt der Veranstalter
entsprechend der angegebenen Zahlungsmodalität die Standmiete einschließlich bestellter
Zusatzleistungen in Rechnung. Bei der Gesamtrechnung incl. bestellter Zusatzleistungen ist der
Betrag bis sechs Wochen vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig. Bei Zulassungen von
Anmeldungen, die innerhalb acht Wochen vor Messebeginn erfolgen, wird die Zahlung des
gesamten Betrages sofort fällig. Bei nicht fristgemäßem Eingang des Teilnahmeentgeltes/
Standmiete ist der Veranstalter zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem
Falle wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit, gleichwohl hat der Aussteller den
vollen Betrag zu entrichten. Die genannten Preise verstehen sich rein netto zzgl. der gesetzlichen
MwSt. Reklamationen sind unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
Spätere Einwendungen können nicht anerkannt werden.
b) Zahlungen sind zu leisten auf das Konto des Veranstalters: HypoVereinsbank, IBAN: DE96 6302
0086 0025 5422 40, BIC: HYVEDEMM461
c) Sofern Rechnungen auf Wunsch des Ausstellers an Dritte ausgestellt/übersandt werden, bleibt
der Aussteller gleichwohl Schuldner.
d) Das Teilnahmeentgelt/Standmiete ist vom Aussteller auch dann zu bezahlen, wenn er an der
Veranstaltung nicht teilnimmt.

9. Unteraussteller, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte
Eine Untervermietung ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters gestattet.
Untermiete pauschal: 500,00 Euro zzgl. MwSt. je Mitaussteller. Bei einer nicht genehmigten
Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes ist der Veranstalter berechtigt, eine
Entschädigungsgebühr in Höhe von 1.000,00 Euro zzgl. MwSt. vom Aussteller zu verlangen. Die
Höhe dieser Gebühr wird einzelvertraglich geregelt.

10. Zusatzleistungen
a) Zusatzleistungen sind zahlungspflichtig. Diese sind im Rahmen der schriftlichen Anmeldung
beim Veranstalter zu bestellen.
b) Der Veranstalter behält sich vor, Zusatzleistungen, die während der Veranstaltung kurzfristig
nachbestellt werden, mit einem Aufschlag von 10% zu berechnen.
c) Bei irregulärer Beschaffung von Zusatzleistungen, z.B. Strom, ist der Veranstalter berechtigt,
eine Gebühr von 250,00 Euro zzgl. MwSt. zu erheben.

11. Kündigung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Ausstellervertrag außerordentlich zu kündigen, für den Fall,
dass a) der Aussteller falsche Angaben gemacht hat, b) nicht gemeldete oder nicht zulässige
Waren/Dienstleistungen ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, c) der Aussteller
nicht spätestens bis 08:00 Uhr am Tage der Ausstellungseröffnung den Aufbau seines Standes
abgeschlossen hat, oder d) das Teilnahmeentgelt/Standmiete incl. Bestellter Zusatzleistungen
nicht fristgemäß entsprechend den Zahlungsbedingungen eingegangen ist, oder der Aussteller
ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters seine Rechte aus dem Ausstellungsvertrag
abgetreten hat. Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch den Veranstalter wird der
Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. Der Aussteller hat gleichwohl die volle
Standmiete zu entrichten.

12. GEMA
Für die Anmeldung und Bezahlung der GEMA-Gebühren ist jeder Aussteller eigenverantwortlich.
Von dieser Pflicht sind die Aussteller befreit, sofern der Veranstalter diese Leistung ausdrücklich
übernommen hat.

13. Ausschank und Verkauf von Nahrungsmitteln
Die Genehmigung, soweit vom Gewerbeaufsichtsamt verlangt, ist vom Aussteller zu beantragen.
Eventuell anfallende Steuern, Gebühren und Abgaben trägt der Aussteller. Der Aussteller und
dessen Personal, die Lebensmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 des Bundesseuchengesetzes
verkaufen, benötigen ein gültiges Gesundheitszeugnis. Anbieter von Lebensmitteln, Speisen und
Getränken zum sofortigen Verzehr, sind verpflichtet, die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten. Die Vorschriften des Eichgesetzes sind zu beachten. Die entgeltliche Abgabe von
Kostproben bedarf der gesonderten Genehmigung. Der Ausschank, Verkauf oder die Abgabe von
Nahrungs- und Genussmitteln kann durch den Veranstalter für die Aussteller zu einer
bestimmten Veranstaltung ausgeschlossen werden, sofern der Aussteller das Catering selbst
übernommen bzw. diesbezügliche Rechte an Dritte übertragen hat.

14. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb der angekündigten Fristen fertig zu stellen.
Mit dem Standaufbau ist bis spätestens 12:00 Uhr am Tage vor Eröffnungsbeginn zu beginnen –
andernfalls kann der Veranstalter anderweitig über den Stand verfügen. Der Aussteller haftet in
diesem Fall mindestens in Höhe der vereinbarten Standmiete und darüber hinaus für weiterein
dem Zusammenhang entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in
jedem Fall ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialen müssen nach den
gesetzlichen Vorgaben schwer entflammbar sein.

15. Betrieb des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit
den angemeldeten Waren/Dienstleistungen zu belegen und, sofern nicht nur als
Repräsentationsstand vereinbart, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter
sorgt für die Reinigung des Geländes, der Halle und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt
dem Aussteller. Dem Aussteller ist aufgetragen, Abfall zu vermeiden und Müll nachverwertbaren
Stoffen zu trennen. Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

16. Abbau
Die Stände dürfen vor Beendigung der Messe/Veranstaltung weder ganz noch teilweise geräumt
werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 Euro zzgl.
MwSt. entrichten. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise
zur Verfügung gestellten Materials, haftet der Aussteller (Verursacher). Die Mietfläche ist im
Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten
Termin zurückzugeben. Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der
Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nicht abgebaute
Stände werden nach dem für den Abbau festgesetzten Termin auf Veranlassung des
Veranstalters zu Lasten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verluste
und Beschädigung eingelagert.

17. Standnutzung
a) Der Veranstalter ist zur Überprüfung des Mietstandes/Mietfläche hinsichtlich der vertrags-
gemäßen Nutzung berechtigt.
b) Sofern nicht zugelassene oder angemeldete Waren oder Dienstleistungen
aufgestellt/angeboten werden, ist der Veranstalter berechtigt, die Mietfläche auf Kosten des
Ausstellers räumen zu lassen.

18. Ausstellerausweise
Vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn hat der Aussteller mit dem vom Veranstalter
übermittelten Formular, die Anzahl der am Stand benötigten Ausstellerausweise zu bestellen.
Die maximale Anzahl der Ausstellerausweise beträgt vier Stück. Die Ausstellung der
Ausstellerausweise erfolgt kostenlos und wird dem Aussteller rechtzeitig vor
Veranstaltungsbeginn zugesendet. Diese Ausweise sind ausschließlich für die namentlich
bekannten Inhaber (Unternehmen) bestimmt. Bei Missbrauch wird der Ausweis ersatzlos
eingezogen. Für die Auf- und Abbautage werden keine Ausweise benötigt.

19. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Halle übernimmt der Veranstalter ohne
Gewähr für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes
ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeit.
Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig.

20. Technische Leistungen
Der Aussteller erhält rechtzeitig vor Messe-/Veranstaltungsbeginn die technischen
Informationen, Auf- und Abbauzeiten der Veranstaltung zu geschickt.

21. Versicherung
Der Aussteller ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Betriebshaftpflicht abzuschließen, die in
ausreichendem Umfang Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfasst. Der Aussteller ist
verpflichtet, einen Versicherungsnachweis auf Verlangen des Veranstalters zu erbringen.

22. Fotografieren, Zeichnen, Filmen
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-
/Veranstaltungsgeländes ist nur den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen
Unternehmen/Personen gestattet.

23. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an den Messe- bzw.
Ausstellungsgegenständen, der Standausrüstung sowie für Folgeschäden. Sollte die
Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ausfallen oder abgebrochen werden, wird der
Veranstalter von seiner Leistungspflicht befreit. In diesem Falle ist der Veranstalter nicht
verpflichtet, bislang eingenommene Teilnahmeentgelte zurück zu gewähren. Der Veranstalter
übernimmt keine Gewährleistung für einen, wie auch immer gearteten, Erfolg der Veranstaltung;
dies bezieht sich auch auf Gewinn- und Umsatzerwartungen des Ausstellers.

24. Verjährung
Ansprüche des Ausstellers gegenüber dem Veranstalter verjähren innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, beginnend mit dem Ende der Veranstaltung und zwar auch dann, wenn der Anspruch
entstanden ist und der Aussteller von der Anspruchsgrundlage Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.

25. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nicht durch ein Gesetz anders vorgeschrieben, der
Sitz des Veranstalters in Göppingen/Baden-Württemberg. Für die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Veranstalter und Aussteller wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart.

26. Online
Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur
außergerichtlichen Online‐Streitbeilegung (sog. OS‐Plattform) bereit.

27. Sonstiges
Nebenabreden erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, sofern diese schriftlich vorliegen und
durch den Veranstalter bestätigt wurden